IG-Gartensiedlung e.V.
  1. Geruchsgutachten
 

1. GERUCHSGUTACHTEN (im Jahre 2009)

 

Einführung

Aufgrund der Beschwerdehäufigkeit im Umfeld der Fa. Kost, hat sich Arnsberg entschieden ein Geruchsgutachten erstellen zu lassen. Über den Zeitraum von einem halben Jahr haben die amtlichen "Schnüffelgutachter" zu diesem Zweck an festgelegten Messpunkten Geruchsproben genommen.

 

Warum wurde gemessen?

Da Geruchsbelästigungen subjektive Empfindungen sind, reichen Beschwerden der Anwohner,  egal in welcher Anzahl diese vorliegen, nicht aus, um eine Erheblichkeit dieser Belästigungen festzustellen. Der Nachweis der "Erheblichkeit" ist Bestandteil der einschlägigen Vorschriften / Gesetze und aus Sicht von Arnsberg notwendig, damit risikofrei weitere Maßnahmen gefordert werden können. Mit dem Geruchsgutachten wurde die "Erheblichkeit" nachgewiesen. Somit können weitere Maßnahmen gefordert werden, die geeignet sind, die Belästigungen zu verringern. Zum Beispiel die Forderung nach dem Stand der Technik (Filteranlage, Einhausung, etc.)

 

Wann wurde gemessen?

Die Messung lief über ein halbes Jahr im Zeitraum vom 29. Januar bis 2. August 2009. Arnsberg geht davon aus, dass der Abschlussbericht im September 2009 vorliegen wird. Die Zeitpunkte der Begehungen werden normalerweise auf alle Tageszeiten und auf alle Wochentage verteilt. Nachtrag: Am 03.September wurden die Ergebnisse ausgewählten Interessenvertretern vorab vorgestellt. Die ERHEBLICHKEIT der Geruchsbelästigungen wurde dabei BESTÄTIGT. Sobald der Abschlussbericht vorliegt, wird Arnsberg diesen veröffentlichen.

 

Wo wurde gemessen?

Die festgelegten 21 Messpunkte (IP’s) sind auf der Karte 1 zu erkennen. An jedem Messpunkt bzw. jeder Rasterfläche mussten 52 Begehungen durchgeführt werden. Eine Rasterfläche besteht aus einem Viereck, mit vier Messpunkten an den jeweiligen Ecken. Bei diesen Flächen reicht eine 13-malige Begehung der jeweiligen Eckpunkte, die Ergebnisse werden dann addiert, so kommt man auch auf 52 Werte.

 

Wie wurde gemessen?

Die amtlichen "Schnüffelnasen" hielten sich am jeweiligen Messpunkt 10 Minuten auf. Wenn in mindestens 10% dieser Zeit der zuvor "definierte" Geruch erkannt wird, dann wird diese Messung als Geruchsstunde gewertet und protokolliert. Die "Definition" des Geruches erfolgt vorab über Geruchsproben um den Geruch eindeutig zuordnen können.  

 

Wie wird die "Erheblichkeit" definiert?

Wenn an einem Messpunkt bzw. einer Rasterfläche die Summe der ermittelten "Geruchsstunden" pro Messpunkt einen Anteil von 10 % bei Wohn- und Mischgebieten bzw. 15% bei Gewerbe- und Industriegebieten überschreitet, gilt die Erheblichkeit als nachgewiesen. In Wohn- und Mischgebieten mussten also beispielsweise 6 der 52 vorliegenden Messergebnisse eine Geruchsbelästigung belegen, um eine "Erheblichkeit" nachzuweisen. In Gewerbe- und Industriegebieten wären 8 der 52 Proben nötig gewesen.

 

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

Das BImSchG (Bundes-Immissionschutzgesetz) schützt die Bürger u.a. vor erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Erheblichkeit der Belästigungen kann durch eine Rasterbegehung ermittelt werden.  Grundlage für die Durchführung von Rasterbegehungen sind die GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie), die Richtlinie VDI 3940 und die LAI-Anforderungen (LAI=Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz).

 

Welche Kritik gibt es am Gutachten?

Durch eine "unglückliche" Verteilung der Messpunkte weist das Untersuchungsgebiet große Lücken auf, die nicht von den amtlichen Schnüffelnasen untersucht werden. Diese toten Winkel, die nicht untersucht werden, haben in ihrer Summe einen Flächenanteil von mehr als 60% (Siehe Karte 2). Die Argumentation von Arnsberg, in diesen Flächen gäbe es keine ausgedehnte Wohnbebauung, ist haltlos. In den toten Winkeln befinden sich 1.748 Wohneinheiten bezogen auf einen 1-km-Umkreis. Das entspricht einem Anteil von  52,3% der Gesamtwohnbebauung (3.342 Wohneinheiten) in diesem Umkreis (siehe Karte 3).


Dies ist nicht akzeptabel.

Es sollte gleiches Recht für alle Anwohner gelten, so wie es auch der Gesetzgeber vorsieht. Dieser genehmigt Ausnahmen lediglich für Waldgebiete und zusammenhängende landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzte Flachen, in denen sich Menschen nur vorübergehend aufhalten.

 

 Karte 1: Messpunkte des Gutachtens


 

 

Karte 2: Tote Winkel, die nicht erfasst werden

 

 

Karte 3: Wohneinheiten, die nicht erfasst werden

 

 
   
 
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